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Corona News 26.11.2021

  26.11.2021    TV Cannstatt - Gesamtverein BZ News move News

Liebe TVC´ler,

mittlerweile wurde nun auch die CoronaVO Sport verändert. In der Anlage darf ich Ihnen allen die aktuelle CoronaVO Sport nachreichen.

Zudem füge ich den dazugehörigen Link des Kultusministeriums bei. https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport

In der Alarmstufe II gilt Folgendes:

  1. Es wird nicht mehr nach Trainings- oder Wettkampfbetrieb unterscheiden. Es gelten immer die gleichen Regelungen.
  2. Es wird nicht mehr nach indoor und outdoor unterschieden. Es gelten immer die gleichen Regelungen.
  3. Für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen, d.h. Sportlerinnen und Sportler, Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter, Funktionsteams etc. gilt grundsätzlich die 2G-Regelung. D.h., der Zutritt zum Sportgelände ist nur noch Beteiligten gestattet, die geimpft oder genesen sind, und dies sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb.
  4. Es gibt nur noch eine Ausnahmeregelung für Beschäftigte mit Arbeitsvertrag oder Selbstständige. Zum Kreis des Beschäftigten zählen insbesondere alle durch einen Arbeitsvertrag an den Verein gebundenen Trainerinnen und Trainer (ab Minijob-Basis 450,- Euro). Nicht mehr zu den Beschäftigten zählen ehrenamtliche Funktionsträger und Trainerinnen und Trainer, die auf Basis einer Übungsleiterpauschale oder Ehrenamtspauschale ihrer Tätigkeit nachgehen.
  5. Zuschauerinnen und Zuschauer müssen, wie bereits kommuniziert, zusätzlich zum Impf- oder Genesenen-Nachweis einen negativen Antigen-Schnelltest vorweisen (2G+). Dieser kann als Selbsttest unter Aufsicht des Veranstalters, d.h. eines Vertreters des Heimvereins, durchgeführt werden.

 

Trainings- und Spielbetrieb innen und außen

Sportlerinnen und Schüler ab 18 Jahre

2G

ÜL/Trainerinnen und Trainer

Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter

Sonstige Beteiligte

Beschäftigte mit Arbeitsvertrag

3G

Zuschauerinnen und Zuschauer

2G+

Bitte beachten Sie auch noch folgende Regelungen:

  1. Keine Ausnahme mehr für volljährige Schülerinnen und Schüler. Für alle volljährigen Schülerinnen und Schüler gilt die grundsätzliche Nachweispflicht.
  2. Schwangere und Stillende sind nur noch bis zum 10. Dezember 2021 von der Testpflicht und den Zutrittsbeschränkungen ausgenommen, da es dann seit drei Monaten eine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt.
  3. Kontrollpflichten von Nachweisen verschärft: Die neue Corona-Verordnung stellt zudem deutlicher klar, wie Veranstalter Test-, Genesenen- und Impfnachweise zu kontrollieren haben. Sie müssen die Angaben mit einem amtlichen Ausweisdokument abgleichen. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App geprüft werden.
  4. Zudem führt der Verein ab 06. Dezember auch im Rehabilitationssport die aktuell geltenden Regelungen ein. In der Verordnung ist der Reha-Sport von den Regelungen befreit, dennoch sehen wir auch diesen Schritt als notwendig.

Mit besten Grüßen

Dein TVC Team