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Corona News 04.06.2021

  04.06.2021    TV Cannstatt - Gesamtverein BZ News move News
Alles rund um die Öffnungsstufen 1-3 und was ab der Inzidenz 35 sich verändert.

Liebe TVC´ler,

zum kommenden Montag, 7. Juni gelten die Regelungen der neuen Corona-VO Baden-Württemberg. Die wichtigsten Informationen sind unter https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/aktuelle-infos-zu-corona/aktuelle-corona-verordnung-des-landes-baden-wuerttemberg/ zu finden. Ergänzend hierzu sind in der Anlage die wichtigsten Regelungen für den Sport durch das KM zusammengefasst worden. In der Anlage findet ihr zudem die neue Verordnung für ab Montag 07. Juni 2021, sowie die Darstellung „Alles auf einen Blick“.

Bis Montag sind allerdings noch zwei Änderungen bei der mit der CoronaVO vom 13. Mai eingeführten Nachweispflicht (§ 21 Abs. 8) zu beachten. Zum einen ist für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und entsprechender Schulen in freier Trägerschaft die Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt, ausreichend zur Teilnahme an unseren Angeboten. Zum andern entfällt bei 7-Tage-Inzidenzen von unter 35 für Veranstaltungen und Angebote im Freien die Nachweispflicht (§ 21 Abs. 5 a Nr. 1 und 4).

Das Kultusministerium hat zudem eine Zusammenfassung für den Sport erstellt.

Was ist neu?

  • In Öffnungsstufe 1 (7-Tage-Inzidenz unter 100) sind im Freien mit bis zu 100 Zuschauerinnen und Zuschauern Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie auch des kontaktarmen Amateursports mit bis zu 20 Sporttreibenden gestattet (§ 21 Abs. 1 Nr. 8). Ferner wurde die Regelung für den Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie von vergleichbaren Einrichtungen für den kontaktarmen, in Gruppen von höchstens 20 Personen erfolgenden Freizeit- und Amateursport im Freien nunmehr auf Bereiche außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten ausgedehnt; dabei ist ausdrücklich festgehalten, dass auf weitläufigen Außensportanlagen auch mehrere getrennt voneinander Freizeit- und Amateursport treibende Gruppen von bis zu 20 Personen zulässig sind (§ 21 Abs. 1 Nr. 15).

  • In Öffnungsstufe 2 (§ 21 Abs. 2) ist neu, dass Wettkampfveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sowie des kontaktarmen Amateursports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder 100 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume gestattet sind (§ 21 Abs. 2 Nr. 7). Ebenfalls neu ist, dass bei kontaktarmen Freizeit- und Amateursport für den organisierten Vereinssport die allgemeine Gestattung des Betriebs von Sportanlagen und Sportstätten auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten gilt (§ 21 Abs. 2 Nr. 11).

  • Die Öffnungsstufe 3 (§ 21 Abs. 3) erlaubt nunmehr Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports ohne Begrenzung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien oder mit 250 Zuschauerinnen und Zuschauern innerhalb geschlossener Räume. Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten für den Freizeit- und Amateursport ist bei dieser Öffnungsstufe allgemein gestattet, also auch, soweit die Sportausübung nicht kontaktarm (Bsp. Kampfsport usw.) erfolgt. Diese Öffnung gilt für den organisierten Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten.

  • Erstmals enthält die Corona-Verordnung Regelungen zur 7-Tage-Inzidenz unter 35 (§ 21 Abs. 5a). Im Freien sind dann bei Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Spitzen- und Profisports bis zu 750 Zuschauerinnen und Zuschauer zulässig. Zudem ist uneingeschränktes Sportausüben möglich.

  • Für Stadt- und Landkreise, die aktuell noch im Bereich einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 liegen, gilt nach wie vor die „Bundesnotbremse“ des § 28 b IfSG. Auf weitläufigen Außenanlagen dürfen damit nur Gruppen im dort genannten Umfang gleichzeitig unterwegs sein (§ 23 Abs. 1 Nr. 7 CoronaVO, § 28 Abs. 1 Nr. 6 IfSG). Entfallen ist das bisher für den Bereich des Freizeit- und Amateursports enthaltene generelle Benutzungsverbot von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen. Sie dürfen nunmehr in diesem Sportbereich dann genutzt werden, wenn nach der CoronaVO die Sportausübung in geschlossenen Räumen erlaubt ist.

Es wird zudem zeitgleich zur Corona-Verordnung die Corona-Verordnung Sport angepasst und in den nächsten Tagen auf der Website des Kultusministerium veröffentlich. Bis dahin bleibt alles vorerst unverändert. Auch zu abzuwarten ist, welche Informationen die LHS Stuttgart noch ausgibt.

Ein positives Feedback haben wir bereits seitens des Schulverwaltungsamtes in Bezug auf die Nutzung von städtischen Hallen- und Badzeiten erhalten. Diese sollen wohl zum 14. Juni geöffnet werden. Diese Info ist aber noch mit Vorsicht zu genießen.

Nachweispflicht zu Geimpften, Genesenen und Getesteten / Nachweispflicht (§ 21 CoronaVO Absatz 8)

  • Nachweispflicht für alle Schülerinnen und Schüler, die das 6. Lebensjahr vollendet haben.
  • Nachweis entfällt bei 7-Tage-Inzidenz von unter 35 bei Angeboten im Freien (§ 21 Absatz 5a CoronaVO).
  • Nachweis für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Schulen und entsprechender Schulen in freier Trägerschaft: Vorlage eines von ihrer Schule bescheinigten negativen Tests, der maximal 60 Stunden zurückliegt (§ 21Absatz 8 Satz 2 CoronaVO, §19 Absatz 2 CoronaVO Schule).

Sobald es weitere Informationen gibt, melde ich mich baldmöglichst wieder.

Bei Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mit besten Grüßen

Dein TVC Team