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Corona News 16.09.2021

  16.09.2021    TV Cannstatt - Gesamtverein BZ News move News
Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021. in der Anlage findet ihr die am gestrigen Abend veröffentlichte neue CoronaVO. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft.

die Landesregierung hat am 15. September 2021 eine neue Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) beschlossen. Die neuen Regelungen gelten ab dem 16. September 2021. in der Anlage findet ihr die am gestrigen Abend veröffentlichte neue CoronaVO. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 14. Oktober 2021 außer Kraft.

Es gelten folgende Stufen ab heute 16. September:

  1. die Basisstufe liegt vor, wenn landesweit die Zahlen der Nummern 2 und 3 nicht erreicht oder überschritten werden;
  2. die Warnstufe liegt vor, wenn landesweit die stationären Neuaufnahmen mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten pro 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz) die Zahl von 8 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 250 erreicht oder überschreitet;
  3. die Alarmstufe liegt vor, wenn landesweit die Sieben-Tage-Hospitalisierungs-Inzidenz die Zahl von 12 erreicht oder überschreitet oder wenn landesweit die Auslastung der Intensivbetten (AIB) mit COVID-19-Patientinnen und -Patienten die absolute Zahl von 390 erreicht oder überschreitet.

Aktuell befinden wir uns noch in der Basisstufe. Für den Sport in Kürze zusammengefasst bedeuten die Stufen folgendes:

Basisstufe:

  • im Freien ist die Datenerhebung erforderlich, sowie das Tragen der medizinischen Maske, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.
  • In geschlossenen Räumen, kommt die 3 G Regel und die zugehötige Dokumentation dazu.

Warnstufe:

  • im Freien gilt die 3 G Regel und die zugehörige Dokumentation..
  • In geschlossenen Räumen gilt die 3 G Regel, als Testnachweis ist nur noch ein PCR-Test zulässig.

Alarmstufe:

  • Sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen dürfen nur noch Geimpfte und Genesene an den Angeboten teilnehmen.

Veranstaltungen wie Theater-, Opern- und Konzertaufführungen, Filmvorführungen, Stadt- und Volksfeste, Stadtführungen und Informations-, Betriebs-, Vereins- sowie Sportveranstaltungen sind:

  • in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist; dies gilt auch bei Veranstaltungen im Freien ab 5.000 Besucherinnen und Besuchern oder bei Veranstaltungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern nicht zuverlässig eingehalten werden kann,
  • in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; bei Veranstaltungen im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet;
  • in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.

Wichtig für den Trainings- und Sportbetrieb ist folgendes:

Der Betrieb von Kultureinrichtungen wie Galerien, Museen, Gedenkstätten, Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen, Messen, Ausstellungen und Kongressen, Sportstätten, Bädern und Badeseen mit kontrolliertem Zugang, Saunen und ähnlichen Einrichtungen, Fluss- und Seenschifffahrt im Ausflugsverkehr, touristischen Bus-, Bahn- und Seilbahnverkehren und ähnlichen Einrichtungen, Freizeitparks, zoologischen und botanischen Gärten, Hochseilgärten und ähnlichen Einrichtungen ist für den Publikumsverkehr

  • in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,
  • in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist; im Freien ist nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,
  • in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Besucherinnen und Besuchern der Zutritt nicht gestattet ist.

Nicht-immunisierten Personen im Sinne von § 5 CoronaVO einschließlich der Trainerinnen und Trainer und Übungsleiterinnen und Übungsleiter ist der Trainings- und Übungsbetrieb im Freien ohne Pflicht zur Vorlage eines Testnachweises gestattet. Der Zutritt zu geschlossenen Räumen der Sportstätte und die Teilnahme am dort stattfindenden Trainings- und Übungsbetrieb ist ihnen nur nach Vorlage eines Testnachweises im Sinne von § 5 CoronaVO erlaubt. Dies gilt nicht für kurzzeitige und notwendige Aufenthalte im Innenbereich, etwa zur Wahrnehmung des Personensorgerechts oder für einen Toilettengang. Für die Ausübung von Sport zu dienstlichen Zwecken, Reha-Sport und Spitzen- oder Profisport ist ein Testnachweis nicht erforderlich.

Maskenpflicht

Medizinische Maskenpflicht ab 6 Jahre bleibt weiterhin bestehen!

Ausnahmen:

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Personen, die aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen können (ärztliche Bescheinigung notwendig)
  • In geschlossenen Räumen bei privaten Treffen, privaten Feiern, in der Gastronomie, Kantinen, Mensen und Cafeterien während des Essens und Trinkens und beim Sport treiben
  • Im Freien nur dann, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen dauerhaft eingehalten werden kann

Ausnahmen von der PCR-Pflicht und 2G-Beschränkung

  • Kinder bis einschließlich 5 Jahre
  • Kinder bis einschließlich sieben Jahre, die noch nicht eingeschult sind
  • Grundschüler*innen, Schüler*innen eines sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrums, einer auf der Grundschule aufbauenden Schule oder einer beruflichen Schule (Testung in der Schule)
  • Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können (ärztlicher Nachweis notwendig, negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)
  • Schwangere und Stillende, da es für diese Gruppen erst seit dem 10. September 2021 eine Impfempfehlung der STIKO gibt (negativer Antigen-Test erforderlich)

Auf Grund der neuen Regelungen ist es umso wichtiger, dass wir weiterhin zur Impfung sensibilisieren. Gerne füge ich interessante Links hierzu bei. An vielen Orten besteht die Möglichkeit sich ohne Termin impfen zu lassen.